(siehe auch: Klassismus – Das AGG um Soziale Herkunft und Vermögen ergänzen Facebook-Gruppe)
Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wird das Verbot von sechs Diskriminierungsformen geregelt:
* Rasse und ethnische Herkunft,
* Geschlecht
* Religion und Weltanschauung,
* Behinderung
* Alter
* sexuelle Identität
Als Ende der 1990er Jahre die Niederlande die Ratspräsidentschaft innehatte, wurden die europäischen Richtlinien für die nationalen Antidiskriminierungs-Gesetze festgelegt. Es gab eine längere Debatte, weil gegenüber der ursprünglichen Vorlage vier Diskriminierungsmerkmale entfernt werden sollten: Behinderung, Alter, Sexuelle Orientierung und Soziale Herkunft. Die Begründung war, dass man diese Diskriminierungen besser auf nationaler Ebene angehen könne und dass dies nicht einheitlich über die Europäische Union geregelt werden müsse. Nach Protesten insbesondere der schwul/lesbischen NGOs wurden die Diskriminerungsmerkmale Behinderung, Alter und Sexuelle Orientierung (heute Sexuelle Identität) wieder aufgenommen. Das Diskriminierungsmerkmal “Soziale Herkunft” blieb ohne weitere Diskussion draußen. Eine Recherche ergab, dass niemand ein Interesse äußerte, dass dieses Merkmal in die Antidiskriminierungsgesetzgebung einfließt – es existierte keine Lobby- oder Interessensgruppe, die sich dafür einsetzte.
Diese Entscheidung wurde noch in den 1990er Jahren getroffen, also vor dem sogenannten PISA-Schock. Seither sorgen im Vierteljahres-Rhythmus nationale und internationale Studien für Schlagzeilen, die die Diskriminierung aufgrund der Sozialen Herkunft im Bildungssystem betonen. Mit dem Armuts- und Reichtumsbericht, dem Kinderarmutsbericht und den regelmäßigen Auswertungen des SOEP durch die DIW wird überdies deutlich, dass die sogenannte Schere zwischen Arm und Reich sich ungehemmt weiter öffnet. Untersuchungen wie die Bielefelder Studie zur “Gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit” haben im Laufe ihrer jährlichen Erhebungen zunächst die Obdachlosenfeindlichkeit und dann die Arbeitslosenfeindlichkeit als zunehmende Vorurteilsstrukturen in ihre Untersuchungen mit aufgenommen. Nach Heitmeyer habe in den letzten Jahren ein ideologischer Wandel stattgefunden, die Marktwirtschaft sei zu einer Marktgesellschaft geworden mit der Folge, dass Menschen auf ihre ökonomische Verwertbarkeit und Nützlichkeit reduziert würden. Menschen mit Behinderungen, (Langzeit-)Arbeitslose und Obdachlose würden hierdurch einer zunehmenden Stigmatisierung ausgesetzt, die durch prominente Politiker und Medienstars (bspw. Thomas Gottschalk) mitverbreitet werde.
Die Begründung, man müsse das Verbot von bestimmten Diskriminierungsmerkmalen den einzelnen Staaten überlassen, da diese das Verbot besser umsetzen können, kann aufgrund der Erfahrung der letzten zehn Jahre nicht nachvollzogen werden. Die herrschenden politischen Kräfte haben die klassenspezifischen Diskriminierungsformen nicht vermindert. Im Gegenteil. Sie verwahren sich aggressiv gegen Ermahnungen von internationalen Organisationen. Die klassenspezifische Bildungsdiskriminierung in Deutschland wurde von internationalen Organisationen wie UNICEF, UNESCO, der OECD, der Europäischen Kommission und vom Menschenrechtsbeobachter der UN kritisiert. Hegemoniale Interessensgruppen in Deutschland verteidigten das diskriminierende Bildungssystem und reagierten aggressiv auf die Empfehlung der EU-Kommission, sie würdigten die Person des Menschenrechtsbeobachters Munoz herab, der im Namen der UN feststellte, dass die Menschenrechtsverletzung im Bildungssystem in Deutschland justiziabel sei, sie schossen sich auf den internationalen Leiter der PISA-Studien der OECD ein, weil dieser ebenfalls eine Modernisierung des hochselektiven antiquierten Bildungssystems in Deutschland anmahnte.
Es ist daher nötig, dass hinsichtlich der klassenspezifischen Diskriminierungsgründe die europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien und damit das deutsche AGG der EU-Menschenrechtscharta (Art. 21 (1)) angepasst werden, in dem die Diskriminierungsmerkmale Soziale Herkunft und Vermögen aufgenommen werden. Mit einer Erweiterung der Diskriminierungsmerkmale werden nicht nur die Verbote gesetzlich geregelt, sondern
* die Selbsthilfegruppen und NGOs, die sich für eine Gleichbehandlung aufgrund der Sozialen Herkunft und für die Interessen von Obdachlosen und Arbeitslosen einsetzen, erfahren eine Aufwertung und Anerkennung;
* es geht um Gelder und um Forschungsaufträge, die auf europäischer und nationaler Ebene zur Verfügung gestellt werden;
*und es geht um die Wahrnehmung dessen, was Diskriminierung ist.
Auf Facebook ist eine Gruppe erstellt worden um die klassenspezifische Anpassung des AGG an die EU-Menschenrechtscharta (und auch dem deutschen Grundgesetz) zu diskutieren.
Über Kommentare würde ich mich freuen.
andreas.erich.kemper@gmail.com
Ein zentrales Ergebnis der neuen Sinus-Studie Diskriminierung im Alltag:
“Das drängendste Problem: Soziale Segregation und neue Armut
Quer durch die befragten Gruppen und Milieus ist das am stärksten bewegende Thema heute die zunehmende Benachteiligung der sozial Schwachen in unserer Gesellschaft: Arbeitslose, Hartz-IV-Empfänger, Ein-Euro-Jobber, Sozialrentner, Kassenpatienten, Sozialhilfeempfänger, Alleinerziehende, Kinderreiche etc. – also Menschen ohne ausreichende finan-zielle Mittel. Lediglich im Kontext sozialer (= materieller) Benachteiligung werden auch Migranten, Behinderte, Ältere und Frauen in die Gruppe der schutzwürdigen Diskriminierten („denen unser Mitgefühl gilt“) einbezogen.” (Diskriminierung im Alltag, S. 37f.)
http://www.antidiskriminierungsstelle.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/RedaktionADS/PDF-Anlagen/2009-04-02-schriftenreihe-band4,property=pdf,bereich=ads,sprache=de,rwb=true.pdf